Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der Gästeführer zu verstehen.

(1) Rechtliche Stellung der Vertragspartner

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber der Führung findet die mit dem Gästeführer getroffene Vereinbarung Anwendung – ergänzend diese AGB, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB.

(2) Leistungsbeschreibung

Bei den angebotenen Führungen sehen Sie die Reben-Kulturlandschaft um Kallstadt und lernen die regionalen Besonderheiten kennen. Die genauen Leistungen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Führung.

(3) Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers nicht enthalten sind.

(4) Vertragsabschluss, Auftraggeber

Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Anfrage bietet der Gast den Abschluss eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB verbindlich an. Der Dienstvertrag zur Gästeführung kommt im Regelfall durch schriftliche Bestätigung des Gästeführers oder der Tourist Information der Urlaubsregion Freinsheim als Vermittler im Auftrag des vermittelten Gästeführers zustande.

Die Buchung wird verbindlich, wenn der Gast innerhalb einer in der Angebotsmail bzw. Bestätigungsmail festgesetzten Frist das Angebot und die dort angehängten AGBs mündlich oder schriftlich anerkennt.

Erfolgt die Buchung im Namen einer Gruppe, ist der Anfragende als Gruppenauftraggeber Vertragspartner des Gästeführers.

Den Gruppenauftraggeber trifft die komplette Zahlungspflicht für die gesamte Gruppe bzgl. der vereinbarten Vergütung oder eventuell anfallender Kosten für eine Stornierung.

(5) Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistungen

Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

Für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, die auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen und Zusenden der Auftragsbestätigung erfolgen können 30,00 Euro zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.

Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.

Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen u.ä. zu berücksichtigen.

Die Führung findet bei jedem Wetter statt – außer Gewitter, Sturm und amtlichen Unwetterwarnungen. In diesem Fall können individuelle Alternativlösungen abgesprochen werden. Witterungsbedingte Änderungen im Führungsverlauf können vor Ort zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen werden.

(6) Gruppengröße

Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen, soweit nicht anders vereinbart.

Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich. Sollte dennoch – entgegen einer anders lautenden Bestellung – die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden dann ab der 26. Person für diese sowie jede weitere Person 5 Euro zusätzlich zum vereinbarten Honorar bzw. zusätzlich zum vereinbarten Preis pro Person berechnet.

Die minimale Gruppengröße beträgt 10 Personen. Der Gästeführer darf gebuchte Gruppenführungen für weitere Personen zur Buchung freigeben, so die Gruppe weniger Personen als 16 enthält. Es können jedoch auch ausdrücklich Exklusivführungen für weniger Personen vereinbart werden.

(7) Honorar

Für Führungen werden die in der Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung vereinbarten Honorare berechnet.

Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf § 305b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Bei fremdsprachiger Führung, welche vor Vertragsschluss anzufragen ist, wird ein Aufpreis von 50,00 Euro zusätzlich zum vereinbarten Führungshonorar berechnet.

Wünscht der Auftraggeber abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung eine Abholung oder eine Beendigung der Führung, werden dem Auftraggeber zusätzlich zu den vereinbarten Honoraren 20,00 Euro in Rechnung gestellt.

In den vereinbarten Honoraren bzw. diesen Preisen ist keine Umsatzsteuer enthalten, da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist.

(8) Zahlung

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung. Nach Absprache ist es möglich, den fälligen Betrag bis zum Vortag der Führung vorab zu überweisen.

Sofern eine Quittung im Sinne von § 368 BGB bzw. eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG gewünscht wird, wird gebeten, dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen.

Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen. Sofern der Auftragnehmer vor der Leistungserbringung von Dritten zu Zahlungen verpflichtet wird, werden diese Zahlungen dem Auftraggeber umgehend in Rechnung gestellt und sind vor Leistungserbringung fällig.

Für die Ausarbeitung besonderer Führungen auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises – zahlbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – verlangt werden.

Kartenzahlung, Schecks, PayPal oder andere Zahlungsoptionen werden nicht akzeptiert.

(9) Wartezeit des Auftragnehmers

Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer schnellstmöglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer wartet bei öffentlichen Führungen 10 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das Erscheinen des Auftraggebers bzw. auf das Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Nach 5 Minuten beginnt der Auftragnehmer mit ersten Erläuterungen für die anwesenden Teilnehmer der öffentlichen Führung. Die verspäteten Auftraggeber bzw. die verspätete Gruppe des Auftraggebers kann zur Gruppe hinzustoßen. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in jedem Falle ungemindert fort.

Der Auftragnehmer wartet 20 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten zulassen.

Bei einer Verspätung von 30 Minuten und länger kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbliebenen Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort.

Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten 30 Euro zusätzlich als Honorar berechnet, welches vor Ort in bar zahlbar ist.

(10) Rücktritt durch den Auftragnehmer

Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.

Wird die Auftragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten, diese ersatzlos abbrechen oder eine Alternative anbieten. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Gästeführer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen bzw. die Leistung abbrechen, wenn der Kunde oder ein Teilnehmer die Führung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält.

(11) Rücktritt durch den Auftraggeber

Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen.

Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt:

  • bis 29 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos

  • 28 bis 7 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Honorars

  • 6 bis 3 Tage vor Leistungsbeginn 75 % des Honorars

  • ab 48 Stunden vor Leistungsbeginn vereinbarter Preis in voller Höhe.

Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.

Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.

(12) Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers

Bild und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhalts sind nicht gestattet.

Ausgegebenes Bild und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt werden.

(13) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und eventuelle Schäden und Störungen zu vermeiden.

Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z. B. Geh- und Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für eventuell notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

Eventuell mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.

(14) Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Über die Mitgliedschaft im Verein der Kultur- und Weinbotschafter Pfalz e.V. und dem Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Information dazu finden Sie unter www.bvgd.org.

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

(15) Geltendes Recht

Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(16) Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bad Dürkheim.

(17) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.